27.10.2014 Zivilrecht

OGH: Beginn der Frist für die Freiheitsersitzung

Für den Beginn der Verjährung nach § 1488 ABGB kommt es nur auf die (objektive) Möglichkeit der Rechtsausübung an; erforderlich ist aber, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit unmöglich macht oder doch beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Sorgfalt hätte wahrnehmen können


Schlagworte: Sachenrecht, Dienstbarkeit, Servitut, Freiheitsersitzung, Nichtgebrauch, Beginn des Fristenlaufs, Kenntnis des Berechtigten, gehörige Aufmerksamkeit
Gesetze:

§ 1488 ABGB, §§ 472 ff ABGB

GZ 1 Ob 25/13b, 07.03.2013

 

OGH: Nach § 1488 ABGB verjährt das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch 3 aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend macht (Freiheitsersitzung, usucapio libertatis). Dabei handelt es sich um einen Sonderfall der Verjährung, die, je nach dem Umfang der Nichtausübung, auch bloß eine Einschränkung der Servitut bewirken kann. Auch die Einschränkung von einem Fahrrecht auf ein Gehrecht ist möglich.

Die Kenntnis oder die auf Sorglosigkeit beruhende Unkenntnis des Berechtigten von der Errichtung eines der Ausübung der - wenn auch bisher nicht ausgeübten - Servitut entgegenstehenden Hindernisses begründet bereits eine Widersetzlichkeit gem § 1488 ABGB. Für den Beginn der Verjährung nach § 1488 ABGB kommt es dann nur noch auf die (objektive) Möglichkeit der Rechtsausübung an. Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. Erforderlich ist aber, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit unmöglich macht oder doch beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Sorgfalt hätte wahrnehmen können.