27.10.2014 Zivilrecht

OGH: § 97 ABGB (iZm Wohnung, die im Eigentum einer Gesellschaft steht)

Auch die mittelbare Verfügungsbefugnis des anderen Ehegatten im Rahmen einer Gesellschaft, in der ihm (bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise) aufgrund seiner organschaftlichen Stellung ein beherrschender Einfluss zusteht, genügt für die Annahme einer Verfügungsberechtigung über die Wohnung, die im Eigentum der Gesellschaft steht, iSd § 97 ABGB


Schlagworte: Familienrecht, verfügungsberechtigter Ehegatte, Gesellschaft, beherrschender Einfluss, organschaftliche Stellung
Gesetze:

§ 97 ABGB

GZ 4 Ob 119/14z, 17.07.2014

 

OGH: Auch die mittelbare Verfügungsbefugnis des anderen Ehegatten im Rahmen einer Gesellschaft, in der ihm (bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise) aufgrund seiner organschaftlichen Stellung ein beherrschender Einfluss zusteht, genügt für die Annahme einer Verfügungsberechtigung über die Wohnung, die im Eigentum der Gesellschaft steht, iSd § 97 ABGB.

 

Ob sich bei Anteilsverschiebungen bei Gesellschaften eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ergibt, ist immer in Bezug auf den konkreten Einzelfall zu prüfen.

Im vorliegenden Fall nahmen die Vorinstanzen als bescheinigt an, dass die Liegenschaft 1 im Eigentum einer KG steht, deren einziger Komplementär der Beklagte ist. Hinsichtlich der Liegenschaft 2 ist der Beklagte (nach Verkauf der Hälfte der Geschäftsanteile und Aufgabe der Geschäftsführerfunktion) 50 %-Gesellschafter der einzigen Komplementärin und je 25 %-Gesellschafter zweier Kommanditistinnen der Eigentümerin und hinsichtlich der gesamten Liegenschaft (1+2), auf der sich die Ehewohnung befindet, ist der Beklagte einziger Gesellschafter-Geschäftsführer der Mietergesellschaft. Wenn die Vorinstanzen aufgrund dieser Konstellation von einer Verfügungsberechtigung des Beklagten über die Wohnmöglichkeit ausgingen, stellt dies keine vom OGH aufzugreifende (grobe) Fehlbeurteilung dar. Auch wenn der Beklagte keinen beherrschenden Einfluss auf die Eigentümer-KG der Liegenschaft 2 haben mag - wie im Revisionsrekurs vorgebracht -, so ergibt sich die Verfügungsberechtigung über die Ehewohnung schon aus seiner Stellung als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Mietergesellschaft. Der oben genannte Verkauf der Hälfte der Geschäftsanteile samt Aufgabe der Geschäftsführerfunktion ist daher für die Verfügungsberechtigung an der Ehewohnung irrelevant, denn auch Bestandrechte vermitteln Verfügungsrechte iSv § 97 ABGB. Im Übrigen zieht auch die Stellung des Beklagten als einziger Komplementär (und damit allein vertretungsbefugter Gesellschafter) der Eigentümer-KG der Liegenschaft 1 eine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf die Ehewohnung nach sich.