27.10.2014 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Zugehöreigenschaft eines Bestandteils einer Heizungsanlage zu einer Gesamtsache (Thermalanlage) bei der Beurteilung der Tätigkeitsklausel gem Art 7.10.4. AHVB eine Rolle spielt, sodass eine an sich bewegliche Sache (Wärmepumpe) zur unbeweglichen werden kann

Die Wärmepumpen gehören nach der Verkehrsanschauung zum Betrieb der Heizungsanlage und sind damit iSd AHVB Teile einer unbeweglichen Sache


Schlagworte: Vertragsversicherungsrecht, Versicherungszweck, Risikoausschluss, Zugehöreigenschaft, Wärmepumpe, Heizungsanlage, bewegliche Sache, Teile einer unbeweglichen Sache
Gesetze:

Art 7.10.5. AHVB, Art 7.10.4. AHVB

GZ 7 Ob 214/12i, 18.02.2013

 

OGH: Die Heizungsanlage als Gesamtheit ist mit dem Haus fix verbunden und auch zu seinem Gebrauch gewidmet und damit eine unbewegliche Sache. Die Wärmepumpen gehören nach der Verkehrsanschauung zum Betrieb der Heizungsanlage und sind damit iSd AHVB Teile einer unbeweglichen Sache. Tritt der Mangelfolgeschaden an den Wärmepumpen als Teil einer unbeweglichen Sache ein, auf die sich die Tätigkeit der Klägerin unmittelbar bezog, so fällt er unter den Risikoausschluss nach Art 7.10.5. AHVB.

 

Eine für den Einbau in ein Gebäude bestimmte Sanitärzeile ist schon vor dem Einbau als Gebäudeteil als Teil einer unbeweglichen Sache anzusehen. Die Einschätzung, ob eine Sache beweglich oder unbeweglich ist, kann nicht losgelöst vom Versicherungszweck betrachtet werden, sondern muss iZm dem versicherten Risiko gesehen werden.