VwGH: Beim Befangenheitsgrund der Mitwirkung am angefochtenen Bescheid ist der Begriff der Mitwirkung restriktiv zu interpretieren
Nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des Spruches des unterinstanzlichen Bescheides ist eine Mitwirkung
§ 7 AVG
GZ 2012/12/0013, 15.05.2013
VwGH: Der Begriff der "Mitwirkung" an der Bescheiderlassung, wie er sich im Befangenheitsgrund gem § 7 Abs 1 Z 4 AVG (dort für die Mitwirkung im unterinstanzlichen Verfahren) findet, ist restriktiv zu interpretieren. Nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im unterinstanzlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides im Verständnis des § 7 Abs 1 Z 4 AVG angesehen werden.
Dies legt die Auslegung nahe, dass auch nur ein solcherart an der Erlassung eines Bescheides mitwirkender Beamter als "Verwaltungsorgan" im Verständnis des § 7 Abs 1 AVG anzusehen ist. Im vorliegenden Sachzusammenhang ist aber lediglich entscheidend, dass der Umstand, wonach TS die ins Leere gegangene, als erstinstanzlicher Bescheid der belBeh intendierte Erledigung vom 23. Juni 2010 approbiert hatte, keinesfalls seine Stellung als "Verwaltungsorgan" im Verständnis des § 7 Abs 1 AVG iSe im hier gegenständlichen Berufungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Großbetriebsprüfung mitwirkenden Beamten begründete. Schon aus diesem Grund scheitert die Geltendmachung der Befangenheit des TS als relevanter Verfahrensmangel des hier gegenständlichen Berufungsverfahrens.