VwGH: Ein Bescheid kann auch durch Verweis auf die Begründung eines anderen Bescheides begründet werden
Ein Bescheid ist auch dadurch ausreichend begründet, dass auf die Begründung eines anderen Bescheides verwiesen wird, der durch den VwGH aufgehoben worden ist
§ 60 AVG
GZ 2012/12/0013, 15.05.2013
Der Bf rügt eine (prozessuale) Unzulässigkeit der von der belBeh gebrauchten Begründungstechnik des Verweises auf ihren Bescheid vom 8. Juli 2010. Dies gelte umso mehr, als dieser Bescheid vom VwGH aufgehoben wurde und auch die im hier vorliegenden Fall in erster Instanz tätig gewordene Großbetriebsprüfung auf diesen aufgehobenen Bescheid verwiesen habe. Schließlich mache die Verweisung auf bestimmte Seitenzahlen nur dann Sinn, wenn sie sich nicht - wie im Bescheid ausgeführt - auf den Bescheid der belBeh vom 8. Juli 2010, sondern auf deren nicht zugestellte und daher ins Leere gegangene Erledigung vom 23. Juni 2010 beziehe.
VGH: Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Im Hinblick darauf ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheids auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheid verweist. Dies setzt voraus, dass die Begründung des verwiesenen Bescheids ihrerseits den Anforderungen des § 60 AVG entspricht. Dass sich der im angefochtenen Bescheid vorgenommene Verweis auf den dem Bf zugestellten Bescheid vom 8. Juli 2010 (und nicht etwa auf die mangels Zustellung an den Bf ins Leere gegangene Erledigung vom 23. Juni 2010) bezogen hat, steht jedenfalls auf Grund der nunmehr berichtigten Fassung des angefochtenen Bescheides fest.
Im Übrigen wäre aber der angefochtene Bescheid auch in seiner unberichtigten Fassung wohl eher berichtigend iSe Verweisung auf die richtigen Seiten des Begründungsteils des Bescheides vom 8. Juli 2010 zu lesen als in Richtung einer rechtswidrigen Verweisung auf die entsprechenden Seitenzahlen der ins Leere gegangenen Erledigung vom 23. Juni 2010.
An der Zulässigkeit dieser Verweisungstechnik ändert es auch nichts, dass der Bescheid der belBeh vom 8. Juli 2010 vom VwGH wegen Unzuständigkeit der belBeh aufgehoben worden war und dass auch die dann tätig gewordene erstinstanzliche Dienstbehörde auf diesen Bescheid verwiesen hatte. All diese Umstände hinderten den Bf nämlich nicht daran, sich über die von der nunmehr als Berufungsbehörde funktionell zuständig gewordenen belBeh angestellten Erwägungen zu unterrichten und seine Rechte zweckmäßig zu verfolgen.