OGH: Verschwiegenheitspflicht des Stiftungsprüfers – Einsicht des Beirates in Arbeitspapiere?
Da der Beirat Organ der Stiftung ist, besteht diesem gegenüber keine Verschwiegenheitspflicht des Stiftungsprüfers; dieser muss daher dem Beirat verlangte Auskünfte geben, was gegebenenfalls auch die Einsicht in „Arbeitspapiere“ umfasst
§ 21 PSG
GZ 6 Ob 105/14f, 28.08.2014
OGH: Ob die sog „Arbeitspapiere“ des Stiftungsprüfers vertraulich (und somit der Einsicht der Beteiligten entzogen) sind, ist unmittelbar aus dem Gesetz zu beantworten: Gem § 21 Abs 2 PSG trifft den Stiftungsprüfer keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Stiftungsorganen und gegenüber den in der Stiftungserklärung mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen. Da der Beirat, dessen Mitglied der Rechtsmittelwerber ist, Organ der Stiftung ist, besteht diesem gegenüber keine Verschwiegenheitspflicht des Stiftungsprüfers; dieser muss daher dem Beirat verlangte Auskünfte geben, was gegebenenfalls auch die Einsicht in „Arbeitspapiere“ umfasst.