17.10.2014 Zivilrecht

OGH: Zum Unfallbegriff nach den AUB 99 – Allergie als relevante Gesundheitsschädigung?

Punkt 2.1 der Sonderbedingungen zur Unfallversicherung (max 2000) schließt Infektionen in den Versicherungsschutz ein, bei denen die Krankheitserreger durch Beschädigungen der Haut in den Körper gelangen; eine Allergie hingegen ist eine überschießende Abwehrreaktion des Immunsystems auf bestimmte, normalerweise harmlose Umweltstoffe (Allergene), für die demnach kein Versicherungsschutz besteht


Schlagworte: Vertragsversicherungsrecht, Unfallversicherung, Gesundheitsschädigung, Unfallereignis, Risiko, Allergie, Abwehrreaktion des Immunsystems, Infektion, Krankheitserreger
Gesetze:

§ 1 Z 3 AUB 99, Punkt 2.1 der max 2000

GZ 7 Ob 12/13k, 26.03.2013

 

OGH: Eine Infektion, umgangssprachlich auch „Ansteckung“, ist das Eindringen eines selbständig vermehrungsfähigen tierischen oder pflanzlichen Krankheitserregers in den Körper, der durch seine Lebensfähigkeit bestimmte örtlich begrenzte oder allgemeine Störungen hervorruft . Eine Allergie hingegen ist eine überschießende Abwehrreaktion des Immunsystems auf bestimmte, normalerweise harmlose Umweltstoffe (Allergene). Die Allergie, die sich damit nicht nur, was die Reaktion des Immunsystems angeht, erheblich von einer Infektion unterscheidet, wird auch nicht durch das Eindringen von Krankheitserregern, wie in Punkt 2.1 der max 2000 gefordert, hervorgerufen. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Punkt 2.1 der max 2000 dahin verstehen, dass eine Allergie, bei der eben keine Krankheitserreger in den Körper gelangen, auch keine Infektion ist, die durch das Eindringen von Krankheitserregern hervorgerufen wird. Dass in Punkt 2.1 der max 2000 zwischen Infektion und Allergie unterschieden wird, zeigt darüber hinaus der Umstand, dass ausdrücklich und ausschließlich allergische Reaktionen als Folge von Insektenstichen in den Versicherungsschutz eingeschlossen wurden. Für die beim Kläger durch die über die Kratzer eingedrungenen (harmlosen) Meerschweinchen-Epithelien ausgelöste Allergie besteht demnach kein Versicherungsschutz.