14.10.2014 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Zulässigkeit eines Up-Stream-Mergers unter dem Blickwinkel des § 82 Abs 1 GmbHG sowie zu den Fragen, ob der in einem solchen Fall kreditgewährenden Bank bei Nichtigkeit des Kreditvertrags und der Kreditzuzählung ein Bereicherungsanspruch zusteht bzw innerhalb welcher Frist Rückforderungsansprüche gegenüber der Bank verjähren

Bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Leistungen aus einem gem § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäfts bewirkt, Bedacht zu nehmen; einer Rückabwicklung der nichtigen Kreditverträge steht der Normzweck des § 82 GmbHG entgegen, weil es ansonsten durch Erfüllung des Bereicherungsanspruchs zur verdeckten Einlagenrückgewähr kommen würde


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Up-Stream-Mergers, kreditgewährende Bank, Nichtigkeit des Kreditvertrag, Bereicherungsanspruch, Rückforderungsanspruch, verdeckte Einlagenrückgewähr, Vorteilszuwendung, schuldrechtliche Verpflichtung
Gesetze:

§ 82 GmbHG, § 879 ABGB

GZ 6 Ob 48/12w, 20.03.2013

 

OGH: Räumte man der kreditgewährenden Bank zwar keinen Anspruch auf (ratenweise) Tilgung des Kredits, wohl aber einen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch auf (dann sogar sofortige) Rückzahlung des gewährten Kredits ein, ginge der von § 82 GmbHG verfolgte Normzweck ins Leere.

 

Seit der auf der Entscheidung 4 Ob 2078/96h beruhenden Rsp des OGH wird gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG auch dann verstoßen, wenn die Zielgesellschaft nicht bloß eine fremde Verbindlichkeit sichert, sondern (etwa) selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer die Mittel für den Anteilserwerb zur Verfügung zu stellen. Dass die Gesellschaft mit der Vorteilszuwendung an einen Gesellschafter eine (formell eigene) schuldrechtliche Verpflichtung erfüllt, kann einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht ausschließen. Maßgebend ist, ob das Geschäft dem Fremdvergleich standhält und auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter (kein einem Gesellschafter nahestehender Dritter) daraus einen Vorteil zöge.

 

Jede seinerzeit von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin (Muttergesellschaft samt verschmolzener Tochtergesellschaft) zurückgezahlte Kreditrate war zugleich eine verbotene Einlagenrückgewähr an Ing M, weil sich dieser die eigentlich ihn treffende Zurückzahlung der Kredite insoweit ersparte.