14.10.2014 Strafrecht

OGH: Geldstrafe nach § 104 Abs 1 lit b RStDG

Dass der Disziplinaranwalt in seinem Schlussvortrag gem § 135 RStDG keinen "bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe" zu stellen hat, bedeutet nicht, dass er nicht zum Ausdruck bringen dürfte, welche Strafart er für angemessen hält


Schlagworte: Richterdienstrecht, Disziplinarverfahren, Disziplinarstrafen, Geldstrafe, Schlussvortrag
Gesetze:

§ 104 RStDG, § 135 RStDG

GZ Ds 26/13, 04.03.2014

 

OGH: Dass der Disziplinaranwalt in seinem Schlussvortrag gem § 135 RStDG keinen "bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe" zu stellen hat, bedeutet nicht, dass er nicht zum Ausdruck bringen dürfte, welche Strafart er für angemessen hält. Ein entgegen § 135 RStDG gestellter Antrag wäre für das erkennende Disziplinargericht unbeachtlich.

 

Eine Geldstrafe nach § 104 Abs 1 lit b RStDG ist in Monatsbezügen festzusetzen. Die Frage ihrer ziffernmäßigen Berechnung ist keine Frage ihrer Bemessung, sondern ein bloßer Rechenvorgang, der erst beim Vollzug der Geldstrafe erfolgt. Maßgeblich für die Berechnung sind der Bruttomonatsbezug und der Zeitpunkt des Erkenntnisses erster Instanz.