OGH: § 40 MRG – Teilabziehung von der Schlichtungsstelle an das Gericht?
Eine Teilabziehung kommt ausnahmsweise bei ausdrücklicher Abziehung nur eines Teils des Antrags oder aber bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen in Betracht
§ 37 MRG, § 40 MRG
GZ 5 Ob 88/14y, 25.07.2014
OGH: Durch die Abziehung von der Schlichtungsstelle an das Gericht wird im Zweifel das gesamte bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig. Die Schlichtungsstelle hat, sobald das Begehren bei Gericht eingebracht wurde, das Verfahren einzustellen. Allerdings kommt eine Teilabziehung ausnahmsweise bei ausdrücklicher Abziehung nur eines Teils des Antrags oder aber bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen in Betracht. Genau dieser Fall liegt hier vor, weil die Antragsteller in ihrem Antrag an das Gericht in unmissverständlicher Weise klar machten, dass sie die - zu ihren Gunsten ergangene - Entscheidung der Schlichtungsstelle über die Sanierung der Fenster, die im Übrigen von dem weiteren Sachantrag auf Austausch der Bleirohre unabhängig ist, nicht zum Gegenstand ihres Sachantrags vor Gericht machten. Zutreffend sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass diese Entscheidung in Teilrechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens war.