08.10.2014 Baurecht

VwGH: Unterschiedliche Nachbarrechte (Tiroler Baurecht)

Der Nachbar kann eine Verletzung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend machen; eine Überschreitung der Gebäudehöhe kann er nur hinsichtlich der zugewandten Seite geltend machen; nicht geltend machen kann er jedoch eine Pflicht zur Teilung des Bauplatzes und in Tirol die Einhaltung der vorgeschriebenen Baumassendichte


Schlagworte: Tiroler Baurecht, Nachbar, Nachbarrechte, Bauplatz, Grundstücksteilung
Gesetze:

§ 2 Tir BauO, § 6 Tir BauO, § 25 Tir BauO

GZ 2011/06/0075, 27.08.2013

VwGH: Der Nachbar kann eine Verletzung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend machen.

Hinsichtlich der Baumassendichte hat der Bf in Tirol kein Nachbarrecht.

Hinsichtlich Überschreitung der Gebäudehöhe hat die belBeh zutreffend darauf hingewiesen, dass gem § 25 Abs 3 TBO die Nachbarrechte nur zustehen, soweit sie "ihrem Schutz" dienen, also jeweils dem Schutz des betreffenden einschreitenden Nachbarn. Dies bedeutet zB, dass der Nachbar hinsichtlich der Gebäudehöhe nur eine Verletzung der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann.

Schließlich trifft es zwar zu, dass für die Beurteilung eines Bauvorhabens in einem Baubewilligungsverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides maßgeblich ist. Der Bf macht in diesem Zusammenhang geltend, dass nach dem nunmehrigen Bebauungsplan das Grundstück der Bauwerberin zu teilen wäre. Damit würden sich die Nachbarrechte hinsichtlich der Ausnützung der Bebauung an der Grundgrenze ändern.

Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen: Wie sich aus § 6 Abs 6 TBO ergibt, stellt diese Bestimmung auf den "Bauplatz" ab. Der belBeh kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung den nach wie vor ungeteilt bestehenden Bauplatz iSd § 2 Abs 12 TBO als Maßstab herangezogen hat. Eine Pflicht zur Teilung und somit zur Veränderung des Bauplatzes vermag der Nachbar nicht als Nachbarrecht geltend zu machen.