VwGH: Die Amtspost ist der Post nicht gleichzusetzen
Die Übergabe einer VwGH-Beschwerde an die „Staatsämterabfertigung“ am letzten Tag der Beschwerdefrist ist im Gegensatz zu einer Postaufgabe nicht fristwahrend
§ 2 Z 7 ZustG, § 33 Abs 3 AVG
GZ 2012/17/0219, 15.11.2012
Das Finanzministerium hatte gegen einen Bescheid eines UVS Amtsbeschwerde an den VwGH erhoben. Es hatte die Beschwerde am letzten Tag der Frist der „Staatsämterabfertigung“ im BKA übergeben. Die Staatsämterabfertigung hat die Beschwerde am nächsten Tag beim VwGH eingebracht.
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist in jenen Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die sog "Staatsämterabfertigung"), ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf nicht anzunehmen. Gem § 33 Abs 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Da eine Nichteinrechnung in die Frist daher lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG, somit nach der gesetzlichen Definition bei Übergabe an die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts des ZustG sowie an einen elektronischen Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts des ZustG möglich ist, kommt eine Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes in die Frist bei Übergabe an das BKA im Rahmen der Staatsämterabfertigung nicht in Betracht.