OGH: Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO
Die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann zu bejahen, wenn die Fassung des angefochtenen Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht vorgenommen werden kann oder das Urteil mit sich selbst im Widerspruch steht (was nur den Spruch selbst betrifft; ein Widerspruch in den Gründen reicht nicht aus) oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben werden
§ 477 ZPO
GZ 7 Ob 92/14a, 09.07.2014
OGH: Die behauptete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weil die Abweisung der Berufung der Klägerin „nicht ausreichend oder überprüfbar begründet“ worden sei, liegt nicht vor. Die relevierte Nichtigkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die Fassung des angefochtenen Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht vorgenommen werden kann oder das Urteil mit sich selbst im Widerspruch steht (was nur den Spruch selbst betrifft; ein Widerspruch in den Gründen reicht nicht aus) oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben werden.