OGH: Die Vorschaltung der Schlichtungsstellen vor Befassung der Gerichte in den außerstreitigen Mietrechtssachen des § 37 Abs 1 MRG stellt gem § 39 MRG eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bei sonstiger Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs dar
Das hat zur Folge, dass der vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt vor Gericht nicht erweitert werden darf
§ 37 MRG, § 39 MRG, AußStrG
GZ 5 Ob 57/14i, 25.07.2014
OGH: Die Vorschaltung der Schlichtungsstellen vor Befassung der Gerichte in den außerstreitigen Mietrechtssachen des § 37 Abs 1 MRG stellt gem § 39 MRG eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bei sonstiger Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs dar. Das hat zur Folge, dass der vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt vor Gericht nicht erweitert werden darf.
Die Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des (hier: außerstreitigen) Rechtswegs ist von Amts wegen wahrzunehmen und unterliegt nicht der Parteiendisposition, weswegen dieser Mangel auch nicht durch rügeloses Einlassen - hier, wie die Revisionsrekurswerberin meint, weil die Antragsgegner von der ihnen nach Vorlage der vom Erstgericht abgeforderten Planunterlage eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht haben - saniert werden kann.