OGH: § 12 Abs 14 GlBG – Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
Im Allgemeinen ist bei der Entschädigung für erlittene Diskriminierung insbesondere auf deren Dauer und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen; die Höhe der Entschädigung für die erlittene psychische Beeinträchtigung ist nach § 12 Abs 14 GlBG so zu bemessen, dass diese tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist und Diskriminierungen verhindert
§ 12 GlBG
GZ 8 ObA 23/14m, 26.06.2014
OGH: Fragen der Bemessung des Ersatzes für immaterielle Schäden hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im Allgemeinen ist bei der Entschädigung für eine erlittene Diskriminierung insbesondere auf deren Dauer und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene psychische Beeinträchtigung ist nach § 12 Abs 14 GlBG so zu bemessen, dass diese tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist und Diskriminierungen verhindert.
Die ausführlich begründete Entscheidung des Berufungsgerichts nimmt auf diese Kriterien Bedacht und orientiert sich an der höchstgerichtlichen Rsp und Literatur. In der Bemessung des Schadenersatzes für die erlittene psychische Beeinträchtigung der Klägerin mit dem Doppelten des nach § 12 Abs 1 Z 2 GlBG normierten Höchstbetrags kann im Einzelfall keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden, die einer Korrektur durch den OGH bedürfte.