26.09.2014 Strafrecht

OGH: Unmittelbare Täterschaft beim Betrug

Die unmittelbare Täterschaft beim Betrug setzt voraus, dass der Täter dem Geschädigten gegenüber eine Täuschungshandlung gesetzt hat


Schlagworte: Betrug, Unmittelbare Täterschaft, Ausführungshandlung. Täuschungshandlung
Gesetze:

§ 12 StGB, § 146 StGB

GZ 13 Os 121/12m, 16.05.2013

Der Täter hatte – zusammen mit einem nicht schuldfähigen Mittäter –Vermögensanlagen vermittelt, welche die zugesagten Eigenschaften nicht aufwiesen. Die Kontakte mit den Anlegern erfolgten jedoch durch zwischengeschaltete Berater. Der Täter hatte außerdem eine Internetseite eingerichtet, auf der sich die Anleger tagesaktuell über den Wertzuwachs ihrer Investition informieren konnten, wobei es sich jedoch um reine Fantasiezahlen handelte. Der Täter wurde in den Unterinstanzen wegen schweren Betruges verurteilt. Der OGH behob das Urteil, weil der Täter mangels Ausführungshandlung nicht unmittelbarer Täter des Betruges sein kann.

OGH: Unmittelbare (Mit-)Täterschaft setzt beim Betrug voraus, dass der Beteiligte - allenfalls in Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit anderen - selbst (in irgendeiner Phase der Tat bis zu deren Vollendung) Ausführungshandlungen setzt, insbesondere also dem Opfer gegenüber durch eigene Täuschungshandlungen in Erscheinung tritt. Dabei genügt es, wenn das Opfer tatplangemäß infolge Weitergabe tatsachenwidriger Behauptungen durch (gutgläubige) Mittelsmänner getäuscht wird. Betrug ist mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet, vorliegend zumeist durch Übergabe der Darlehensbeträge (in wenigen Fällen auch durch deren Überweisung) durch die Opfer ohne entsprechendes Äquivalent.

 

Den Feststellungen zufolge wurde der Großteil der inkriminierten Verträge „von D bzw Vermittlern, mit denen er zusammenarbeitete, abgeschlossen“. Die dem Bf in diesem Zusammenhang angelastete Entgegennahme dieser (von anderen abgeschlossenen) Verträge und inkassierter Beträge erfolgte daher jeweils nach Vollendung des Betrugs und stellte somit gerade keine Ausführungshandlung desselben mehr dar, weshalb insoweit unmittelbare Täterschaft ausscheidet.