26.09.2014 Zivilrecht
OGH: Detektivkosten zur Aufdeckung von Eheverfehlungen
Erforderlich ist, dass der Gegner ausreichende Anhaltspunkte für ein ehewidriges Verhalten geliefert hat
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Familienrecht, Eheverfehlung, Detektivkosten
Gesetze:
§§ 1295 ff ABGB, § 90 ABGB
GZ 8 Ob 42/14f, 26.05.2014
OGH: Auslagen, die dem Kläger durch Überwachung des einer Eheverfehlung verdächtigen Ehegatten entstanden sind, können grundsätzlich aus dem Titel des Schadenersatzes beansprucht werden. Erforderlich ist aber, dass der Gegner ausreichende Anhaltspunkte für ein ehewidriges Verhalten geliefert hat. Die Ersatzfähigkeit von Detektivkosten findet ua dort ihre Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist.