26.09.2014 Zivilrecht

OGH: Zur GesbR

Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen die Voraussetzungen für die Gründung einer GesbR erfüllt sind, ist typisch von den Umständen des Einzelfalls geprägt


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GesbR
Gesetze:

§§ 1175 ff ABGB

GZ 8 Ob 42/14f, 26.05.2014

 

OGH: Voraussetzung für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Dafür ist notwendig, dass nach dem Parteiwillen ein über den typischen Rahmen einer Familiengemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wird und eine Organisationsabsprache mit klar begrenztem Aufgabenbereich besteht. Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist typisch von den Umständen des Einzelfalls geprägt.