26.09.2014 Zivilrecht

OGH: Der Gewährleistungsberechtigte ist für das Vorliegen der Voraussetzungen einer sofortigen Inanspruchnahme der sekundären Gewährleistungsbehelfe behauptungs- und beweispflichtig

Von einem Anerkenntnis der Klägerin iZm der getroffenen Ratenvereinbarung kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Mangelhaftigkeit der Brücken bereits konkret in ihren Ausmaßen bekannt war


Schlagworte: Gewährleistung, sekundäre Gewährleistungsbehelfe, Anerkenntnis
Gesetze:

§§ 922 ff ABGB

GZ 3 Ob 55/14f, 25.06.2014

 

OGH: Die Klägerin stützte den Rückforderungsanspruch (bezogen auf den bezahlten Werklohn) erkennbar auf Wandlung. Zwar ist grundsätzlich der Gewährleistungsberechtigte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer sofortigen Inanspruchnahme der sekundären Gewährleistungsbehelfe (hier: Wandlung) behauptungs- und beweispflichtig. Allerdings hat der Beklagte im Verfahren nicht bestritten, dass der Klägerin - sollte ihr der Nachweis der Mangelhaftigkeit der Brücken gelingen - ein Recht auf Wandlung (und nicht bloß auf Preisminderung) zusteht.

 

Der Beklagte hat vielmehr das Rückforderungsbegehren der Klägerin einerseits mit dem Vorbringen bestritten, er habe seine Leistungen fach- und sachgerecht erbracht und sich andererseits darauf berufen, dass die Klägerin durch den Abschluss der Ratenvereinbarung den Werklohnanspruch des Beklagten „anerkannt“ habe.

 

Dass die Brücken vom Beklagten mangelhaft hergestellt wurden, stellte das Berufungsgericht allerdings nach Beweiswiederholung fest.

 

Von einem Anerkenntnis der Klägerin iZm der getroffenen Ratenvereinbarung kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Mangelhaftigkeit der Brücken bereits konkret in ihren Ausmaßen bekannt war. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt die zweite Brücke noch nicht einmal übergeben.

 

Da somit der Klägerin aufgrund der vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung getroffenen Feststellungen der Nachweis der Mangelhaftigkeit des vom Beklagten erstellten Werks gelungen ist und der Beklagte gar nicht in Abrede stellt, dass unter Zugrundelegung der Mangelhaftigkeit das Wandlungsbegehren der Klägerin berechtigt ist, ist das Teilurteil des Berufungsgerichts im Ergebnis zu bestätigen. Wegen der Wertlosigkeit der hergestellten Brücken für die Klägerin - die mittlerweile entfernt wurden - ist die, im Verfahren kompensando eingewendete Werklohnforderung des Beklagten nicht berechtigt.