24.09.2014 Wirtschaftsrecht

VwGH: Bindung an den Antrag auf Genehmigung im Betriebsanlagenverfahren

Im Genehmigungsverfahren ist davon auszugehen, dass der Genehmigungswerber sein Vorhaben im Genehmigungsfall so umsetzen wird, wie er es beantragt hat


Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlage, Antrag, Antragsbindung, Arbeitnehmerschutz
Gesetze:

§ 81 GewO, § 92 ASchG

GZ 2012/04/0017, 06.03.2013

 

Es ging um einen Antrag auf Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Errichtung einer Photovoltaikanlage am Dach eines Gastgewerbebetriebes). Das Arbeitsinspektorat ging davon aus, dass nach der Lebenserfahrung Arbeitnehmer des Gastgewerbebetriebes das Dach besteigen und die Photovoltaikanlage insbes reinigen müssten, was nicht zulässig wäre, weil das Dach insoweit den Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht entspreche. Der Genehmigungswerber hatte in seinem Antrag jedoch vorgesehen, dass ausschließlich Fremdfirmen das Dach betreten würden.

 

VwGH: Wenn die Amtsbeschwerde ins Treffen führt, es sei unrealistisch, dass das Dach ausschließlich durch Mitarbeiter von Fremdbetrieben betreten werde bzw dass bei jeglicher Störung oder Verunreinigung sofort ein Fachunternehmen beauftragt werde, ist ihr zu erwidern, dass im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen sind. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt.

 

Dementsprechend ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Wartung und Reinigung der gegenständlichen Anlage am Dach ausschließlich von Mitarbeitern befugter Fremdbetriebe und nicht durch Arbeitnehmer der Mitbeteiligten erfolgen wird. Derartiges wurde in der behördlichen (Änderungs-)Genehmigung auch ausdrücklich festgehalten. Sollte die Mitbeteiligte tatsächlich - wie die Amtsbeschwerde vermutet - eigene Arbeitnehmer im Zuge von Wartungs- und Reinigungsarbeiten an der Anlage am Dach tätig werden lassen, wäre diese Vorgangsweise von der Genehmigung nicht gedeckt und damit rechtswidrig. Für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage ist diese Frage aber nicht von Bedeutung.