21.09.2014 Zivilrecht

OGH: Zur Unsicherheitseinrede nach § 1052 ABGB

Für eine (analoge) Anwendung des § 1052 Satz 2 ABGB zur Begründung einer Klage auf Sicherstellung eines noch gar nicht bezifferbaren Schadenersatzanspruchs besteht kein Raum


Schlagworte: Vorausleistungspflicht, Unsicherheitseinrede, Synallagma, noch nicht bezifferbarer Schadenersatzanspruch
Gesetze:

§ 1052 ABGB

GZ 1 Ob 104/14x, 17.06.2014

 

OGH: Die Unsicherheitseinrede gem § 1052 Satz 2 ABGB steht schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nur dem (aufgrund einer Vereinbarung oder ex lege) vorleistungspflichtigen Vertragsteil zu. Sie kann nach hRsp nur bei in einem funktionellen Synallagma stehenden Leistungen erhoben werden. Der Kläger ist weder vorleistungspflichtig, noch steht der von ihm geltend gemachte Schadenersatzanspruch, mag er auch auf Vertrag beruhen, in einem Austauschverhältnis mit Leistungen der beklagten Beraterin. Schon aus der insoweit eindeutigen Rechtslage folgt daher, dass für eine (analoge) Anwendung des § 1052 Satz 2 ABGB zur Begründung einer Klage auf Sicherstellung eines noch gar nicht bezifferbaren Schadenersatzanspruchs kein Raum besteht.