OGH: Vertrag zu Gunsten Dritter – bei unterschiedlicher Zurechnung von Erfüllungsgehilfen besteht kein deckungsgleicher Anspruch
Die Rsp verneint bei deckungsgleichen eigenen Schadenersatzansprüchen einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter; allerdings liegen keine deckungsgleichen Ansprüche vor, wenn die Zurechnung von Erfüllungsgehilfen divergierend ist
§ 896 ABGB, § 1302 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB, § 881 ABGB
GZ 2 Ob 4/13x, 17.06.2013
OGH: Die Rsp verneint ein schutzwürdiges Interesse in die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags, wenn der Geschädigte aus eigenem Vertrag gegen seinen Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.
Hier haben die Fahrgäste der Erstklägerin grundsätzlich Ansprüche gegen diese aus dem Seilbahn-Beförderungsvertrag. Zum konkreten Schadensereignis hat allerdings der Senat mit der Entscheidung 2 Ob 215/07t die Auffassung des dortigen Berufungsgerichts für vertretbar gehalten, welches gerade einen solchen Anspruch verneinte, weil das Seilbahnunternehmen (die hier erstklagende Partei) kein eigenes Verschulden treffe und der Hubschrauberpilot in Bezug auf den Seilbahn-Beförderungsvertrag kein Erfüllungsgehilfe sei. Ausgehend von dieser Sichtweise besteht somit kein deckungsgleicher vertraglicher Schadenersatzanspruch der Fahrgäste gegen die Klägerinnen. Die Einbeziehung der Fahrgäste in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen den Streitteilen ist daher hier zu bejahen. Folglich haften die Beklagten den Fahrgästen solidarisch mit (ua) den Klägerinnen, sodass die Streitteile hinsichtlich der von den Klägerinnen getragenen Drittschäden in einem Regressverhältnis iSd §§ 896, 1302 ABGB stehen. Die Revisionswerberinnen haben daher zu Recht eingewendet, dass sich die Tragung des Drittschadens nach dem „besonderen Verhältnis“ zwischen den Streitteilen richtet. Dass die Klägerinnen ihren Anspruch auf Schadenersatz (bloß) auf Werkvertrag stützen, spielt diesbezüglich keine Rolle.