13.09.2014 Wirtschaftsrecht

VwGH: Gegengeschäfte im Vergabeverfahren

Beim Ausnahmetatbestand des § 10 Z 2 BVergG 2006 (Sicherheitsinteressen, Rüstungsgüter) sind der Nachprüfungsbehörde gegebenenfalls auch die Vergabeakten betreffend Gegengeschäfte vorzulegen


Schlagworte: Vergaberecht, Gegengeschäfte, Parteiengehör
Gesetze:

§ 10 Z 2 BVergG 2006, Art 296 EGV, Art 346 AEUV

GZ 2010/04/0092, 16.10.2013

VwGH: Hinzuweisen ist darauf, dass sich die AG auf Grund der sie treffenden Beweislast nicht auf den Standpunkt zurückziehen kann, die belBeh wäre im Rahmen der amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet gewesen, die "Gegengeschäftsunterlagen" beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anzufordern.

Die belBeh hat ihre Entscheidung damit begründet, dass mangels Übermittlung entsprechender Unterlagen das Vorliegen der "zweiten Tatbestandsvoraussetzung" des Art 296 Abs 1 lit b EGV (nunmehr Art 346 AEUV), der zufolge die von der AG ergriffenen Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen dürfen, nicht geprüft werden kann. In diesem Zusammenhang ging die belBeh davon aus, dass die Gegengeschäfte einen "integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Vergabe bilden" und somit "untrennbar mit der streitgegenständlichen Auftragsvergabe verbunden sind".

Die bf Partei rügt zu Recht, dass ihr die behördliche Annahme des Bestehens eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen den Gegengeschäften und dem Beschaffungsvorhaben nicht vorgehalten worden sei. Zwar handelt es sich bei der letztlich zu klärenden Frage des Vorliegens des Ausnahmetatbestands gem § 10 Z 2 BVergG 2006 um eine Rechtsfrage. Jedoch wurde dieser Rechtsfrage fallbezogen die Feststellung zugrunde gelegt, dass mit dem Beschaffungsvorhaben untrennbar Gegengeschäfte verbunden sind (und somit eine allfällige Wettbewerbsbeeinträchtigung durch die Gegengeschäfte dem außerhalb des BVergG 2006 durchgeführten Beschaffungsvorhaben zuzurechnen ist). Dazu wäre der bf Partei aber Parteiengehör einzuräumen gewesen.