12.09.2014 Verfahrensrecht
OGH: § 11 ZPO
Wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten, ist (auch) keine materielle Streitgenossenschaft gegeben
Schlagworte: Streitgenossenschaft, formelle / materielle, gleicher tatsächlicher Grund
Gesetze:
§ 11 ZPO
GZ 5 Ob 217/13t, 30.06.2014
OGH: Ein „gleicher tatsächlicher Grund“ liegt überall dort vor, wo für alle Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist. Wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten, ist (auch) keine materielle Streitgenossenschaft gegeben.