12.09.2014 Verfahrensrecht

OGH: § 11 ZPO

Wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten, ist (auch) keine materielle Streitgenossenschaft gegeben


Schlagworte: Streitgenossenschaft, formelle / materielle, gleicher tatsächlicher Grund
Gesetze:

§ 11 ZPO

GZ 5 Ob 217/13t, 30.06.2014

 

OGH: Ein „gleicher tatsächlicher Grund“ liegt überall dort vor, wo für alle Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist. Wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten, ist (auch) keine materielle Streitgenossenschaft gegeben.