VwGH: Teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren – Zuständigkeit iZm wasserrechtlichem Verfahren
Ist gem § 24 Abs 1 und 3 UVPG 2000 die Durchführung von teilkonzentrierten Verfahren erforderlich, bleibt für eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens kein Raum, zumal im gegenständlichen Verfahren betreffend Erteilung einer abfallrechtlichen Anlagengenehmigung auch von der Bestimmung des § 24 Abs 3 letzter Satz UVPG 2000 nicht Gebrauch gemacht wurde
§ 24 UVP-G 2000, WRG
GZ 2013/03/0062, 26.06.2014
VwGH: Mit dem Hinweis, dass für die Bewilligung der Verlegung des Lbaches die Bezirksverwaltungsbehörde die (sachlich) zuständige Behörde sei, verkennen die bf Parteien die Rechtslage. Da vorliegend nach § 24 Abs 1 und 3 UVP-G 2000 die Durchführung von teilkonzentrierten Verfahren erforderlich war, blieb für eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens kein Raum, zumal im gegenständlichen Verfahren auch von der Bestimmung des § 24 Abs 3 letzter Satz UVP-G 2000 nicht Gebrauch gemacht wurde.