OGH: Zur Berücksichtigung von Urlaubsentgelt bei der Zuverdienstgrenze des § 8 KBGG
Urlaubsentgelt ist kein sonstiger Bezug iSd § 67 EStG, sondern steuerpflichtiges Entgelt, das dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bzw der Gutschrift auf dem Arbeitnehmerkonto zufließt
§ 5 KBGG, § 6 KBGG, § 8 KBGG, § 6 UrlG
GZ 10 ObS 50/14x, 19.05.2014
OGH: Nach § 5 Abs 5 KBGG endet bei nachfolgenden Geburten während des Kinderbetreuungsgeldbezugszeitraums der Anspruch für das zuerst geborene Kind spätestens mit dem Tag, welcher der Geburt des nachfolgenden Kindes vorangeht. Ab dem Tag der Geburt des nachfolgenden Kindes beginnt ein neuer Anspruch für dieses weitere Kind. Auch aus der Bestimmung des § 6 KBGG kann ein anderes Ergebnis nicht abgeleitet werden.
Zielsetzung des KBGG ist, das Kinderbetreuungsgeld nur jenen Eltern(teilen) zu gewähren, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken. Die „Zuverdienstgrenze“ ist daher als Maßstab für die Bereitschaft der Einschränkung der Berufstätigkeit zugunsten der Betreuungsleistung oder - anders betrachtet - für die Bereitschaft (und Möglichkeit) zur Kinderbetreuung zu sehen. Für die Berechnung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte iSd § 8 Abs 1 Z 1 KBGG ist von jenen steuerpflichtigen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge iSd § 67 EStG bleiben außer Ansatz.
Gem § 67 Abs 8 lit d EStG sind Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Gem § 6 UrlG behält der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch während des Urlaubs. Beim Urlaubsentgelt handelt es sich somit um keinen sonstigen Bezug iSd § 67 EStG, sondern um ein steuerpflichtiges Entgelt, das für die Berechnung der Höhe des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte heranzuziehen ist. Es entspricht dem gem § 8 Abs 1 Z 1 KBGG geltenden Zuflussprinzip, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bzw der Gutschrift auf dem Arbeitnehmerkonto und nicht der Zeitpunkt des Entstehens des Urlaubsanspruchs maßgebend ist.