08.09.2014 Strafrecht
OGH: Untersuchungshaft – Haftfrist iZm Zurückziehung einer Beschwerde
Die Zurückziehung einer zuvor wirksam erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft lässt - mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzes - die solcherart ausgelöste Haftfrist von einem Monat ab Erhebung der Beschwerde unberührt
Schlagworte: Untersuchungshaft, Haftfrist, Zurückziehung einer Beschwerde
Gesetze:
§ 1 GRBG, §174 StPO, § 175 StPO
GZ 15 Os 27/14f, 19.03.2014
OGH: Die Zurückziehung einer zuvor wirksam erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft lässt - mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzes - die solcherart ausgelöste Haftfrist von einem Monat ab Erhebung der Beschwerde unberührt. In welchem zeitlichen Abstand die Zurückziehung der Beschwerde zu deren Einbringung erfolgte, ist demgemäß unbeachtlich.