08.09.2014 Zivilrecht

OGH: Urteilsveröffentlichung nach § 30 KSchG (iZm Umstellung auf elektronische Rechnungen)

Die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website des Unternehmers wird dem Aufklärungsbedürfnis der Allgemeinheit für sich allein im Regelfall nicht gerecht


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbandsklage, Urteilsveröffentlichung
Gesetze:

§ 28 KSchG, § 30 KSchG, § 25 UWG

GZ 4 Ob 117/14f, 17.07.2014

 

OGH: Zweck der Urteilsveröffentlichung nach § 30 KSchG ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. Dieser Zweck ist nicht auf die unmittelbar betroffenen Vertragspartner beschränkt. Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage auch darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- oder sittenwidrig sind. Die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website des Unternehmers wird dem Aufklärungsbedürfnis der Allgemeinheit für sich allein im Regelfall nicht gerecht.

 

Im vorliegenden Fall hat das beanstandete Verhalten der Beklagten eine große Zahl von Kunden betroffen. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer einseitigen „Umstellung“ auf elektronische Rechnung ohne Zweifel auch für andere Telekommunikationsanbieter und deren Kunden. Durch eine Veröffentlichung des Urteils wird auch für diese klargestellt, dass eine Widerspruchslösung unzulässig ist, sodass bei Übermittlung einer elektronischen Rechnung von vornherein keine Handlungspflicht des Kunden entstehen kann. Die Veröffentlichung nur auf den Webseiten der Beklagten und eine allfällige Information der unmittelbar betroffenen Kunden reichten dafür nicht aus. Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen den Kläger zutreffend zu einer Veröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung ermächtigt. Dies entspricht im Übrigen der Praxis des OGH in Verbandsprozessen über Klauseln, die in einer großen Zahl von Verträgen verwendet werden.