VwGH: Zur Revisionslegitimation der Gleichbehandlungsanwältin
Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsmittel der Revision an den VwGH in § 10 Abs 4 GlBG planwidrig unerwähnt gelassen habe
Art 133 B-VG, § 10 GlBG
GZ Ra 2014/11/0017, 23.06.2014
VwGH: Das gegenständliche Strafverfahren wurde nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis über Antrag der Gleichbehandlungsanwältin eingeleitet, sodass dieser gem § 10 Abs 4 GlBG in diesem Verwaltungsstrafverfahren einerseits Parteistellung und andererseits das Recht auf "Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen" zukommt (Entsprechendes gilt gem § 24 Abs 4 letzter Satz und § 37 Abs 2 letzter Satz leg cit für Verwaltungsstrafverfahren der dort genannten Art).
Damit ist der Gleichbehandlungsanwältin aber noch nicht das Recht zur Erhebung einer Revision an den VwGH gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte eingeräumt. Da die Gleichbehandlungsanwältin die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den VwGH auch nicht aus Art 133 Abs 6 B-VG ableiten kann, käme ihr die Revisionslegitimation nur im Falle einer ausdrücklichen Zuerkennung dieses Rechts durch ein Bundes- oder Landesgesetz zu (Art 133 Abs 8 B-VG).
In ihrer Revision behauptet die Gleichbehandlungsanwältin gar nicht, dass ihr durch Bundes- oder Landesgesetz die Revisionslegitimation zukäme. Sie geht insbesondere auch zutreffend davon aus, dass ihr durch § 10 Abs 4 GlBG dieses Recht nicht ausdrücklich eingeräumt wird (vgl aus der stRsp zu Art 131 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 etwa die Beschlüsse vom 10. November 2011, 2008/07/0115, vom 17. Jänner 1997, 96/07/0228, sowie das Erkenntnis vom 23. Jänner 2009, 2008/02/0190, wonach mit der Parteistellung noch nicht das Recht der Anrufung des VwGH verbunden ist; vgl zur Trennung der Frage der Parteistellung von der Revisionslegitimation auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar zum B-VG (2013), 103, Rz 56 zu Art 133 Abs 8 B-VG, wonach auch die Begründung der Revisionsberechtigung nicht die Parteistellung vor dem Verwaltungsgericht voraussetzt).
Die Gleichbehandlungsanwältin meint in ihrer Revision jedoch das Vorliegen einer planwidrigen Lücke in § 10 Abs 4 GlBG zu erkennen, durch deren Schließung im Wege der Analogie ihr die Revisionslegitimation zukomme.
Dem ist zu entgegnen, dass vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke in § 10 Abs 4 GlBG schon angesichts des Gesetzeswortlautes nicht auszugehen ist, hat doch der Bundesgesetzgeber durch die Novelle BGBl I Nr 71/2013 in § 10 Abs 4 GlBG das Wort "Berufung" (bloß) durch den Ausdruck "Beschwerde" ersetzt. In den Erläuterungen dazu ist ausdrücklich festgehalten, dass mit dieser Novelle die erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 durchgeführt werden sollen. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsmittel der Revision an den VwGH in § 10 Abs 4 GlBG planwidrig unerwähnt gelassen habe.