OGH: § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG – Rechtsmittel iZm Angemessenheit des Hauptmietzinses
Der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG besteht nicht in einem Geldbetrag, sondern in einem Feststellungsbegehren; es besteht daher keine bindende Richtschnur für seine Bewertung
§ 37 MRG, § 16 MRG, §§ 62 f AußStrG
GZ 5 Ob 71/14y, 23.04.2014
OGH: Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gem § 59 Abs 2, § 62 Abs 3 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt.
Gem § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt (im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren) 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG besteht nicht in einem Geldbetrag, sondern in einem Feststellungsbegehren. Es besteht daher keine bindende Richtschnur für seine Bewertung. Starre Berechnungsmethoden sind nicht vorgegeben, weshalb das Rekursgericht insoweit im Rahmen seines Ermessensspielraums tätig wird.
Eine Bindung des OGH an die vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung besteht (nur) dann nicht, wenn das Rekursgericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum - bezogen auf den objektiven Wert des Entscheidungsgegenstands - krass überschritten hat.
Dieser Fall liegt hier im Hinblick auf die Feststellung der Überschreitung des zulässigen Nettohauptmietzinses um 132,80 EUR monatlich (für den gesamten Überprüfungszeitraum 2.124,80 EUR netto) nicht vor. Das Rekursgericht hat daher den ihm eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.
§ 63 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG eröffnet dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit einer Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs.
Der Rechtsmittelschriftsatz war daher nicht dem OGH vorzulegen.
Vielmehr ist das Rechtsmittel des Antragsgegners vom Erstgericht dem Rekursgericht vorzulegen. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.