02.09.2014 Verfahrensrecht

OGH: Modifizierung / Neufassung eines Begehrens durch Gericht

Ob ein Aliud oder ein Minus anzunehmen ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen für berechtigt erachteten Anspruch


Schlagworte: Klage, Modifizierung / Neufassung eines Begehrens durch Gericht
Gesetze:

§ 226 ZPO, § 405 ZPO, § 235 ZPO

GZ 4 Ob 65/14h, 24.06.2014

 

OGH: Zwar ist das Gericht zur Modifizierung und Neufassung eines Begehrens berechtigt, sofern es dem Begehren nur eine klarere und deutlichere, dem tatsächlichen Begehren und Vorbringen des Klägers entsprechende Fassung gibt. Eine diesen Anforderungen genügende Neufassung kann auch von Amts wegen erfolgen. Bei der Neufassung des Spruchs hat sich das Gericht aber im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten. Diese Grenze wird dann nicht überschritten, wenn der Spruch nur verdeutlicht, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist.

 

Ob ein Aliud oder ein Minus anzunehmen ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen für berechtigt erachteten Anspruch.