OGH: Angemessener Ausgleichsanspruch iSd § 24 HVertrG
Den Unternehmer trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand habe oder haben werden
§ 24 HVertrG
GZ 9 ObA 57/14v, 25.06.2014
OGH: Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch iSd § 24 HVertrG ist nach stRsp ua, dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand habe oder haben werden.
Die Ansicht des Revisionswerbers, die Beklagte sei dafür beweispflichtig, dass manche Stammkunden bereits vor der Tätigkeit des Schuldners an einer Tankstelle ihres Netzes getankt hätten, stünde damit im Widerspruch, weil der Handelsvertreter nach der zitierten Rsp den Beweis für die Zuführung neuer Kunden, somit auch für die Neuheit eines Kunden für die Beklagte, zu führen hat. Gegenteiliges geht auch nicht aus der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Entscheidung 7 Ob 122/06a hervor, weil darin nur festgehalten wurde, dass die Anonymität der Kunden dem Ausgleichsanspruch nicht entgegensteht und das Argument, dass „eine Überbindung unbekannter Personen nicht möglich“ sei, verfehlt ist. Beweisnähe ist grundsätzlich auch kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast einer Parte.
Der Revisionswerber richtet sich iZm der „rechtswidrigen Verwerfung der Nichtigkeitsberufung“ auch gegen die Festsetzung des Anteils der neuen Stammkunden nach § 273 ZPO.
Die Anwendung des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die die erstgerichtliche Festlegung eines vom Schuldner gewonnenen Stammkundenanteils von zwei Drittel untermauern, lassen keine gravierende und nur deshalb korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen.