02.09.2014 Wirtschaftsrecht

OGH: Irreführende Preisvergleichstabellen eines Gashandelsunternehmers mangels Berücksichtigung des Neukundenrabatts eines Mitbewerbers

Wird durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen und ist die Unvollständigkeit geeignet, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen, so ist der Preisvergleich unzulässig


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, Werbung, Preisvergleich
Gesetze:

§ 2 UWG

GZ 4 Ob 87/14vm, 24.06.2014

 

OGH: Ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit aufgegriffen werden muss; dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob ein aufklärender Hinweis ausreichend deutlich ist. Wird durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen und ist die Unvollständigkeit geeignet, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen, so ist der Preisvergleich unzulässig.

 

Die Beurteilung der hier beanstandeten Werbeaussage nach ihrem Gesamteindruck als irreführend ist - sowohl was die blickfangartige Hervorhebung einer Ersparnis von 204 EUR als auch was die Preisvergleichstabelle anlangt - jedenfalls vertretbar. Der von der Beklagten herangezogene Vergleichsfall, der zu 4 Ob 150/13g (als nicht irreführend) beurteilt wurde, unterscheidet sich in der Gestaltung der angegriffenen Werbung. Er betraf nicht nur einen anderen Vergleichstarif eines anderen Mitbewerbers, sondern war auch optisch anders ausgestaltet (deutlicherer aufklärender Hinweis in vergleichbarer Schriftgröße als bei dem hier beanstandeten Text; zusätzlicher Hinweis: „Bitte beachten Sie“).

 

Gleichfalls vertretbar ist die der angefochtenen Rekursentscheidung zugrundeliegende Auffassung, dass das Wort „Neukundenrabatt“ noch nicht zwingend eine Befristung nahelegt. Der diesbezügliche Hinweis befindet sich aber in unauffälligem Kleindruck ohne Hervorhebung in der Fußnote.