OGH: Zur Devastationsklage
Der Pfandgläubiger kann schädigende Einwirkungen eines Dritten auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil der aus § 458 ABGB sich ergebende Unterlassungsanspruch nicht aus dem Schuldverhältnis sondern dem dinglichen Pfandrecht entspringt; es kann Unterlassung und Wiederherstellung begehrt werden
§ 458 ABGB, § 523 ABGB, § 228 ZPO, § 138 EO
GZ 7 Ob176/13b, 11.12.2013
OGH: Der Pfandgläubiger kann auch schädigende Einwirkungen eines Dritten auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil der Unterlassungsanspruch nach § 458 ABGB nicht aus dem Schuldverhältnis sondern aus dem dinglichen Pfandrecht entspringt, wobei die Klage, soweit Unterlassung und Wiederherstellung begehrt werden, auch gegen jeden Dritten gerichtet werden kann. Zur Durchsetzung des Anspruchs des Pfandgläubigers auf Unterlassung und Beseitigung pfandverschlechternder Eingriffe steht ihm sowohl gegen den Pfandbesteller als auch gegen Dritte die „Devastationsklage“ offen. Das Begehren dieser Klage ist auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Beseitigung des rechtswidrig herbeigeführten Zustands gerichtet.
Die Devastationsklage wird zwar als Anwendungsfall der aus § 523 ABGB abgeleiteten actio negatoria gesehen. Zur actio negatoria lässt die Rsp gegen den Eigentümer der (angeblich) herrschenden Liegenschaft eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer angemaßten Dienstbarkeit zu, ohne dass dafür ein (besonderes) rechtliches Interesse erforderlich wäre. Hingegen ist gegen einen anderen Störer eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich. Es sind aber keine Gründe erkennbar, warum diese Ausnahme von § 228 ZPO auch für die auf § 458 ABGB gestützte Klage des Pfandgläubigers gegen den störenden Nichteigentümer gelten sollte.
Überdies bestimmt § 138 Abs 2 EO, dass ab dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam sind. Diese (relative) Unwirksamkeit betrifft zB einen Mietvertragsabschluss nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens.