VwGH: Leuchtreklame als untergeordneter Bauteil (Sbg ROG)
Eine Leuchtreklame kann ein im Gesamtbild des Baues untergeordneter Bauteil sein, der als solcher nicht unter die Höhenbegrenzung nach dem Sbg ROG fällt
§ 33 Abs 4 Z 1 Sbg ROG
GZ 2011/06/0004, 24.04.2014
Die Baubehörde hatte die Baubewilligung für die Errichtung einer Leuchtwerbeanlage am Dach eines Hauses untersagt, weil diese Leuchtwerbeanlage die Höhenbegrenzung überschreite. Die Bauberufungskomission der Landeshauptstadt Salzburg hat die Versagung der Baubewilligung bestätigt.
VwGH: Nach § 33 Abs 4 Z. 1 Sbg ROG fallen im Gesamtbild des Baues untergeordnete Bauteile (Rauchfänge, einzelne Dachausbauten udgl) nicht unter die Höhenbegrenzung. Dabei kommt es darauf an, ob im Gesamtbild des Baues untergeordnete Bauteile vorliegen. Dass durch die demonstrative Aufzählung von "Rauchfängen" und "einzelnen Dachausbauten" eine Einschränkung hinsichtlich der Art oder Kategorie von Bauteilen erfolgen solle, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dem Gesetz kann auch nicht entnommen werden, dass etwa nur jene bei einem Bau typischerweise vorkommenden bzw häufig vorhandenen Bauteile gemeint seien. Wenn die belBeh ausführt, dem Landesgesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er mit der Ausnahmebestimmung auch die Anbringung von Werbeanlagen im Dachbereich, die über festgelegte Höhen hinausragen, ermöglichen wollte, ist auszuführen, dass unter diese Bestimmung alle im Gesamtbild des Baues eben untergeordnete Bauteile fallen, ist es doch Sinn und Zweck dieser Ausnahmebestimmung, dass für diese die Höhenbegrenzung nicht zur Anwendung gelangt.
Die verfahrensgegenständlichen, auf einem sechsgeschossigen Gebäude angebrachten Leuchtwerbeanlagen sind jedenfalls derartige untergeordnete Bauteile im Vergleich zum Gesamtbild des Baues. Wenn die belBeh darauf abstellt, dass die der Werbeanlage in einer Höhe von rund 22 m wesensgemäß zu unterstellende Absicht des Bauwerbers, eine "Wahrnehmbarkeit" zu erzielen, wohl auch unterstreiche, dass diese beiden Aufschriften nicht "untergeordnete Bauteile" seien, so verkennt sie, dass es nicht auf die "Wahrnehmbarkeit" an sich, sondern darauf ankommt, ob ein untergeordneter Bauteil im Gesamtbild des Baues gegeben ist.