OGH: Zur örtlichen Zuständigkeit in Amtshaftungssachen
Kann für einen behaupteten einheitlichen Schaden (hier: Gesundheitsschäden durch Listerien) nach den Klageangaben die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte nach § 9 Abs 1 AHG abgeleitet werden, kommt dem Kläger die Wahl zu, bei welchem dieser Gerichte er seine Klage einbringt
§ 9 AHG, § 41 JN, § 102 JN
GZ 1 Ob 105/13t, 21.11.2013
OGH: Nach § 9 Abs 1 AHG ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute LG, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Bei einer auf die Nichtvornahme des gebotenen Handelns gegründeten Klage ist grundsätzlich jenes LG zuständig, in dessen Sprengel das Organverhalten zu setzen gewesen wäre, nicht aber das LG, in dessen Sprengel sich der Schaden verwirklicht hat.
Bezieht sich das behauptete schuldhafte Organverhalten auf mehrere Gerichtshofsprengel, ist jedes LG zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung ebenfalls stattgefunden hat. Kann für einen behaupteten einheitlichen Schaden nach den Klageangaben die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte nach § 9 Abs 1 AHG abgeleitet werden, kommt dem Kläger die Wahl zu, vor welchem der danach zuständigen Gerichte er sein Rechtsschutzbegehren beurteilen lassen will. Dieses Wahlrecht des Klägers folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des § 102 JN, wobei es gleichgültig ist, ob die mehrfache Zuständigkeit durch mehrere allgemeine Gerichtsstände, den allgemeinen Gerichtsstand und einen der mehreren, daneben tretenden Wahlgerichtsstände, durch mehrere Wahlgerichtsstände oder mehrere ausschließliche Gerichtsstände entsteht. Für eine Teilzurückweisung der Klage „soweit sie nicht auf Amtshaftung für Versäumnisse im Bereich eines Amtsträgers (hier der wr Lebensmittelaufsichtsbehörde) gestützt wird“, gibt es daher keine gesetzliche Grundlage.
Wenn ein Anspruch auf zwei Rechtstitel gestützt wird, die - jeder für sich - bei verschiedenen Gerichten geltend zu machen wären, steht dem Kläger grundsätzlich das Wahlrecht zu, und zwar auch dann, wenn es sich um eine unprorogierbare Zuständigkeit handelt.