OGH: Zum Bezug von Kinderbetreuungsgeld bei Geburt eines weiteren Kindes
Kommt es durch die frühere Geburt eines weiteren Kindes zur Verkürzung der Mindestbezugsdauer, so kann diese ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden
§ 5 KBGG
GZ 10 ObS 85/13t, 17.12.2013
OGH: Für den Bezugswechsel zwischen den Elternteilen muss eine mindestens zweimonatige Bezugsdauer vorliegen und es können nur Zeiten des tatsächlichen Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes eine Bezugsverlängerung beim anderen Elternteil bewirken; Leistungsanspruch und Leistungsbezug sind iZm Mindestbezugsdauer und Bezugsverlängerung nicht gleichzusetzen. Die Regelung der Mindestbezugsdauer bezweckt, dass der Aufwand einer neuerlichen Prüfung, der mit der Antragstellung durch den zweiten Elternteil verbunden ist, nach Ansicht des Gesetzgebers nur gerechtfertigt ist, wenn diese Person die Leistung zumindest zwei Monate lang beansprucht.
Die Fälle, dass nach einem Bezugswechsel der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in den ersten zwei Bezugsmonaten aus den Gründen des § 5 Abs 5 KBGG (Geburt eines weiteren Kindes bzw Adoption oder In-Pflege-Nahme eines jüngeren Kindes) oder wegen Todes des Kindes endet, sind mit den Fällen einer Verkürzung der tatsächlichen Bezugsdauer auf weniger als zwei Monate wegen Verzichts oder Ruhens des Anspruchs nicht vergleichbar. Ein weiterer Bezugswechsel ist in diesen Fällen ohnehin ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber hat in den Gesetzesmaterialien eine Ausnahme für Fälle dieser Unmöglichkeit für notwendig angesehen, eine ausdrückliche Normierung aber unterlassen. Die sich aus dem Fehlen der notwendigen Ausnahme von der Mindestbezugsdauer für die beschriebene Fallgruppe ergebende Lücke ist daher durch teleologische Reduktion des sich als überschießend erweisenden Wortlauts des § 5 Abs 4 KBGG zu schließen.