VwGH: Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO))
§ 6 Abs 1 Z 7 KJBG-VO erlaubt verbotene Arbeiten (an verbotenen Arbeitsmitteln) nach zwölf Monaten mit Gefahrenunterweisung nur "unter Aufsicht", wobei die Gefahrenunterweisung "im Rahmen des Berufsschulunterrichts" erfolgen muss
§ 6 KJBG-VO
GZ 2013/02/0203, 20.11.2013
VwGH: § 6 Abs 1 Z 7 KJBG-VO erlaubt verbotene Arbeiten (an verbotenen Arbeitsmitteln) nach zwölf Monaten mit Gefahrenunterweisung nur "unter Aufsicht", wobei die Gefahrenunterweisung "im Rahmen des Berufsschulunterrichts" erfolgen muss.
Ist in § 6 Abs 1 Z 7 KJBG-VO von einer "Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts" die Rede (gleichlautend in § 1 Abs 5 KJBG-VO), muss es sich dabei in Anbetracht der Berufsschulpflicht und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bestimmungen der KJBG-VO besondere Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche sind, die bestimmte gefahrengeneigte Arbeiten überhaupt nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen durchführen dürfen (vgl § 23 Abs 2 KJBG-VO), um eine Gefahrenunterweisung im Rahmen jenes Berufsschulunterrichts handeln, der mit dem jeweiligen Lehrberuf fachlich einhergeht, zumal nach den Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Gefahrenunterweisung "berufstypisch" und "fachspezifisch" zu erfolgen hat.