11.08.2014 Strafrecht
OGH: Berufung des Privatbeteiligten
Als Gegenstand einer Berufung des Privatbeteiligten können nur die - mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilende - Verletzung der Entscheidungspflicht des § 366 Abs 2 StPO, nicht jedoch Mängel der Sachverhaltsermittlung, geltend gemacht werden
Schlagworte: Privatbeteiligte, Berufung
Gesetze:
§ 366 StPO
GZ 17 Os 9/13x, 07.10.2013
OGH: Als Gegenstand einer Berufung des Privatbeteiligten können nur die - mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilende - Verletzung der Entscheidungspflicht des § 366 Abs 2 StPO, nicht jedoch Mängel der Sachverhaltsermittlung, geltend gemacht werden.