06.08.2014 Baurecht

VwGH: Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung im Dorfgebiet (K BO)

Landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe dürfen in Kärnten im Dorfgebiet nur errichtet werden, wenn es der angeordnete Emissionsvergleich zulässt


Schlagworte: K BauO, Intensivtierhaltung, Nachbarn, Nachbarrechte, Schweinestall, Emissionen, Emissionsvergleich
Gesetze:

§ 23 Abs 3 K BauO, § 3 Abs 4 lit c K-GplG, § 5 Abs 3 K-GplG,

GZ 2011/06/0137, 24.04.2014

Ein Nachbar wehrte sich gegen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Schweinestalles mit Güllelager und Gerätehalle im Dorfgebiet. Hintergrund ist das K Baurecht.

Der Bf wendet vornehmlich die Widmungswidrigkeit des geplanten Vorhabens ein. Er vertrat die Auffassung, es handle sich beim vorliegenden Projekt um einen landwirtschaftlichen Intensivtierhaltungsbetrieb, der mit der Widmung "Bauland - Dorfgebiet" nicht vereinbar sei. Die Baubehörden erster und zweiter Instanz wie auch die belBeh hätten das Vorliegen eines Intensivtierhaltungsbetriebes zu Unrecht verneint.

VwGH: Nach § 23 Abs 3 lit a K BO steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung.

Für "Bauland-Dorfgebiet" normiert § 3 Abs 4 lit c K-GplG ein Errichtungsverbot für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. Landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung dürfen im Dorfgebiet demnach nur errichtet werden, wenn es der angeordnete Emissionsvergleich (mit landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen) zulässt.

Da eine Verordnung zur Festlegung, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten, fehlt, ist die Frage des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist anhand des beim konkreten Vorhaben projektierten Betriebes (insbesondere nach Art und Umfang) im Einzelnen zu prüfen, ob darauf die in § 5 Abs 3 K-GplG genannten Kriterien zutreffen. Weiters ist der besagte Emissionsvergleich nach § 3 Abs 4 lit c K-GplG durchzuführen, der für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung der beiden genannten landwirtschaftlichen Betriebstypen letztlich maßgeblich ist. Angesichts des zur Beurteilung dieser Fragen erforderlichen Sachverstandes hat die Behörde hiezu geeignete Sachverständige heranzuziehen.