OGH: Zur Bindungswirkung eines Oppositionsurteils
Im Verfahren über die Rückforderung ohne Rechtsgrundlage gezahlter Unterhaltsbeträge aus dem Titel der Bereicherung ist das Gericht an die Ergebnisse eines vorangegangenen Oppositionsverfahrens gebunden
§ 35 EO, § 1437 ABGB, § 228 ZPO, § 411 ZPO
GZ 1 Ob 48/14m, 24.04.2014
OGH: Im Oppositionsprozess wird über den Bestand des (materiellen) Anspruchs entschieden. Ein über eine Oppositionsklage ergehendes Urteil, dass ein bestimmter Anspruch erloschen sei, hat die gleiche Wirkung - insbesondere auch Rechtskraftwirkung - wie ein Feststellungsurteil.
Wurde die Exekution aufgrund einer vergleichsweisen Regelung über den einstweiligen Unterhalt bewilligt, ist der „Anspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde“, der Anspruch aus diesem Vergleich. Richtet sich die Oppositionsklage gegen den vorläufigen Unterhaltsanspruch spricht das dieser Oppositionsklage stattgebende Urteil das Erlöschen dieses Anspruchs (hier: wegen Verwirkung) aus. Dieses Ergebnis des Oppositionsprozesses ist der Entscheidung über den Anspruch auf Rückforderung des gezahlten Unterhalts zugrunde zu legen.
Die Bindungswirkung hindert zwar nicht die Urteilsfällung über den neuen Anspruch (hier wegen Bereicherung infolge ohne Rechtsgrundlage gezahlter Unterhaltsbeträge), schließt jedoch die Verhandlung und Beweisaufnahme über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung (hier: klagsstattgebendes Urteil im Oppositionsverfahren) zusammenhängendes Klagebegehren sowie dessen neuerliche Prüfung aus. Infolge der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung ist die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen. Ein neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft nur dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreits nicht im Zusammenhang steht.