04.08.2014 Strafrecht

OGH: Wurde im Fall von Scheinanmeldungen nach dem MeldeG konstatiert, dass es zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des angeklagten Bezirkshauptmanns von den gemeldeten Sachverhalten „noch nicht klar war, ob es dabei sich um in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlungen der Bürgermeister und sonstiger (offizieller) Unterkunftgeber handelt“, so bestand für den Angeklagten eine Pflicht zur Setzung von verwaltungsbehördlichen Verfahrensschritten, nämlich Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Verwaltungsübertretungen

Im Übrigen wäre auch die von § 30 Abs 2 VStG angeordnete Verfahrenseinleitung in Subsidiaritätsfällen zu beachten


Schlagworte: Missbrauch der Amtsgewalt, Meldepflicht, Scheinanmeldungen
Gesetze:

§ 302 StGB, § 22 MeldeG, § 28 StGB, § 25 VStG, § 30 VStG

GZ 17 Os 26/13x, 26.11.2013

 

OGH: Wurde im Fall von Scheinanmeldungen nach dem MeldeG konstatiert, dass es zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des angeklagten Bezirkshauptmanns von den gemeldeten Sachverhalten „noch nicht klar war, ob es dabei sich um in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlungen der Bürgermeister und sonstiger (offizieller) Unterkunftgeber handelt“, so bestand für den Angeklagten eine Pflicht zur Setzung von verwaltungsbehördlichen Verfahrensschritten, nämlich Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Verwaltungsübertretungen. Im Übrigen wäre auch die von § 30 Abs 2 VStG angeordnete Verfahrenseinleitung in Subsidiaritätsfällen zu beachten.