04.08.2014 Zivilrecht

OGH: Unterlassene Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung trotz gefahrenerhöhenden Baumaßnahmen des Straßenerhalters – Amtshaftung?

Voraussetzung für einen Verschuldensvorwurf wäre zumindest die Kenntnis der Behördenorgane von gefahrenerhöhenden Maßnahmen des Straßenerhalters; auch die Verletzung von Verpflichtungen nach § 98 Abs 4 StVO durch Mitarbeiter der Straßenmeisterei kann keinen Amtshaftungsanspruch begründen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Straßenverkehrsrecht, Verordnung, unterlassene Geschwindigkeitsbeschränkung, gefahrenerhöhende Maßnahmen des Straßenerhalters, Kenntnis
Gesetze:

§ 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 98 StVO, § 43 StVO

GZ 1 Ob 27/14y, 22.05.2014

 

OGH: Soweit der Revisionswerber ein amtshaftungsbegründendes Verhalten darin sehen will, dass die Beklagte im Rahmen der Hoheitsverwaltung von der Verordnung einer (zeitweiligen) Geschwindigkeitsbeschränkung rechtswidrig Abstand genommen habe, übersieht er offenbar, dass auch Amtshaftung ein Verschulden der Organe der zuständigen Behörde voraussetzt (§ 1 Abs 1 AHG). Voraussetzung für einen Verschuldensvorwurf wäre zumindest die Kenntnis der Behördenorgane von gefahrenerhöhenden Maßnahmen des Straßenerhalters.

 

Hier hat die beklagte Partei bereits im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten vorgebracht, dass dem Straßenerhalter die vorgenommenen Baumaßnahmen bekannt gewesen seien, aber keine Meldung an die zuständige Behörde erstattet worden sei. Eine Kenntnis von Organen der Hoheitsverwaltung wurde auch nicht festgestellt. Auch der Revisionswerber weist in seiner Revision lediglich darauf hin, dass von einem vorangegangenen Unfall - und damit von einer Gefahrensituation - die Straßenmeisterei Kenntnis gehabt habe. Diese ist aber als Verwaltungseinheit des Straßenerhalters der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen und nicht der Hoheitsverwaltung. Auch die Verletzung von Verpflichtungen nach § 98 Abs 4 StVO durch Mitarbeiter der Straßenmeisterei kann keinen Amtshaftungsanspruch begründen.