OGH: Unzulässigkeit der Vollstreckung gem § 53a EU-JZG
Die Vollstreckung einer im Ausland verhängten Geldsanktion ist im Inland unzulässig, wenn der Tatort (auch) im Inland ist
§ 53a EU-JZG, § 53c Abs 5 EU-JZG,, § 53 Abs 5 EU-JZG
GZ 11 Os 156/13w, 10.12.2013
OGH: Gem § 53c Abs 5 EU-JZG ist vor der Entscheidung über die Vollstreckung der Betroffene ua zu den Voraussetzungen der Vollstreckung zu hören, sofern er im Inland „geladen werden kann“. Das in der genannten Bestimmung statuierte rechtliche Gehör verletzte das LG durch Entscheidung in der Sache, indem es dem von der Vollstreckung Betroffenen trotz aktenkundiger Adresse in Wien keine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte.
Das österreichische Gericht hat die Inlandsvollstreckung einer im Ausstellungsstaat verhängten Geldsanktion abzulehnen, wenn einer der in § 53a EU-JZG normierten Gründe vorliegt. Selbst wenn die (positiven) materiellen Erfordernisse für eine Inlandsvollstreckung gem § 53 EU-JZG erfüllt sind, führt ein Ablehnungsgrund - als negative materielle Voraussetzung - zur Unzulässigkeit der inländischen Vollstreckung. Etwaige Ablehnungsgründe sind grundsätzlich (lediglich) anhand der Angaben in der Bescheinigung zu überprüfen.
Nach § 53a Z 2 lit a EU-JZG ist die Vollstreckung unzulässig, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat „im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen worden ist“.
Zufolge der ohne jedwede Einschränkung das Territorialitätsprinzip wahrenden Bestimmung des - Art 7 Abs 2 lit d Z i RB Geldstrafen entsprechenden (EBRV EU-JZG-ÄndG 2007) - § 53a Z 2 lit a EU-JZG war die vorliegende Übernahme der Vollstreckung unzulässig.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Betroffenen aus, sodass der Beschluss auf Übernahme der Vollstreckung aufzuheben war. Einer Aufhebung (zur Klarstellung) des davon rechtslogisch abhängigen Ratenzahlungsbeschlusses vom 28. Juli 2013 bedarf es nicht.
Die Übernahme der Vollstreckung war demgemäß abzulehnen (§ 292 letzter Satz StPO).