23.07.2014 Sonstiges

VwGH: Wen trifft die Eichpflicht nach § 7 MEG?

§ 7 Abs 3 MEG definiert das Bereithalten iSd MEG und stellt dabei nicht auf die sachenrechtliche Einordnung des Messgerätes (Inhaberschaft, Besitz oder Eigentum), sondern auf die äußeren Umstände ab


Schlagworte: Maß- und Eichrecht, Eichpflicht
Gesetze:

§ 7 MEG, § 8 MEG, § 63 MEG

GZ 2013/04/0065, 26.02.2014

 

VwGH: Gem § 7 Abs 2 MEG ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist, wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereit hält.

 

Gem § 7 Abs 3 MEG ist ein Messgerät bereitgehalten iS dieses Bundesgesetzes, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Messgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

 

Gem § 8 Abs 1 MEG unterliegen der Eichpflicht die in dieser Bestimmung genannten Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden.

 

Twaroch/Freistetter/Leitner gehen davon aus, dass es das MEG vermeide, die Eichpflicht der Messgeräte dem Inhaber, Besitzer oder Eigentümer aufzuerlegen. In der Mehrzahl der Fälle sei der nach § 7 Abs 2 MEG Verantwortliche gleichzeitig auch der Eigentümer des eichpflichtigen Messgerätes. Etwa bei Elektrizitäts- , Gas- oder Wasserzählern werde das Versorgungsunternehmen für die Erfüllung der Eichpflicht verantwortlich sein, weil von ihm die Anzeige des Messgerätes der Verrechnung zugrunde gelegt werde; auf das Eigentum am Zähler komme es nicht an.

 

Diese Auffassung kann mit dem Wortlaut insbesondere des § 7 Abs 3 MEG begründet werden: Diese Bestimmung definiert das Bereithalten iSd MEG und stellt dabei nicht auf die sachenrechtliche Einordnung des Messgerätes (Inhaberschaft, Besitz oder Eigentum), sondern auf die äußeren Umstände ab. Diese müssen erkennen lassen, dass das Messgerät ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen - und in diesem Sinne also (im rechtsgeschäftlichen Verkehr) verwendet - werden kann. Somit ist begrifflich ein Konnex zwischen der Verwendung und des Bereithalten im MEG vorgegeben. Das Bereithalten eines Messgerätes ist bereits dann gegeben, wenn einerseits das Messgerät ohne Weiteres im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt werden kann und andererseits Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Benutzung unterlassen wurden.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist unstrittig, dass die Wasserzähler von der Gemeinde in das Eigentum der Gebäudeeigentümer bzw Grundeigentümer übertragen wurden, was beinhaltet, dass sie von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wurden. Weiters ist unstrittig, dass die Wasserbezugsgebühr sowie die Kanalgebühr durch die Gemeinde auch nach der Übertragung nach der von den Kaltwasserzählern gemessenen Wassermenge berechnet wurden.

 

Ausgehend davon ist die belBeh nach der oben angeführten Rechtslage im Beschwerdefall zu Recht davon ausgegangen, dass seitens der Gemeinde ungeeichte Kaltwasserzähler im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten worden seien.