OGH: Vorzeitige Auflösung des Leasingvertrags
Als wichtige Gründe, die zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags berechtigen, kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindungen nicht zumutbar erscheinen lassen
§ 918 ABGB, § 921 ABGB, § 1168 ABGB
GZ 6 Ob 48/14y, 10.04.2014
OGH: Sowohl nach dem Leasingvertrag als auch nach allgemeinen Grundsätzen berechtigen wichtige Gründe zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags. Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindungen nicht zumutbar erscheinen lassen.
Abgesehen davon, dass Punkt XIV C des Leasingvertrags ohnedies vorsieht, dass die Klägerin im Fall der Vertragsauflösung bis zum Ablauf der vereinbarten Grundvertragszeit für den Ausfall des Mietentgelts haftet, entspricht es bereits allgemeinen Grundsätzen, dass derjenige, aus dessen Verschulden ein Vertrag nicht erfüllt werden kann, für das Erfüllungsinteresse haftet.
Entgegen den in der Revision erhobenen Behauptungen besteht auch für die Annahme eines „Mitverschuldens“ der beklagten Partei am Scheitern des Leasingvertrags keine Grundlage. Die (vorzeitige) Auszahlung des Werklohns hindert die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen gegen den - im vorliegenden Fall unstrittig solventen - Werkunternehmer nicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Revisionswerberin im Frühjahr 1995 Zusatzaufträge erteilt, die von der Revisionsgegnerin mangels einer Aufstockung der Kaution durch die Revisionswerberin nicht autorisiert wurden. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage davon ausging, dass die beklagte Partei ohne entsprechende Aufforderung durch die Klägerin, die das zu leasende Haus ja später benützen wollte, nicht verpflichtet war, den Bau ohne die Zusatzaufträge weiterzuführen, ist darin jedenfalls keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Unberechtigt ist schließlich der weitere Vorwurf der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe „urkundenwidrig eine Holschuld angenommen“, sieht Punkt VII des Leasingvertrags doch ua vor, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, für die Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Gewährleistung erforderliche Urkunden „über Verlangen unverzüglich auszustellen“. Ein derartiges Verlangen wurde offenbar aber von der klagenden Partei gerade nicht gestellt.
Die von der Revisionswerberin angeführten Entscheidungen des OGH hatten keine Fallkonstellationen zum Gegenstand, in denen - wie im vorliegenden Fall - das Leasingobjekt erst hergestellt werden musste. Die hier bedeutsame Frage der Mitwirkungspflicht nach § 1168 ABGB spielte in diesen Entscheidungen daher keine Rolle.