VwGH: Verweigerung auf Akteneinsicht?
Das Recht auf Akteneinsicht gem § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben; die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt
§ 17 AVG, § 8 AVG
GZ 2013/04/0157, 29.04.2014
VwGH: Gem § 17 Abs 1 AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Gem § 17 Abs 3 AVG sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
Das Recht auf Akteneinsicht gem § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt.
Darauf, dass die vorliegend begehrte Akteneinsicht einer Beschränkung nach § 17 Abs 3 AVG unterliege, hat sich die belBeh jedoch nicht berufen.
Es kommt im Beschwerdefall - entgegen der Auffassung der belBeh - nicht darauf an, zu welchem Zweck die Bf Akteneinsicht begehrte.
Vielmehr kommt es alleine darauf an, ob die Bf als Mehrheitseigentümerin des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei betrieben wird, Partei der bereits abgeschlossenen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens ist, in deren Akten sie Einsicht nehmen will.