14.07.2014 Verfahrensrecht

OGH: Begründungserleichterung nach § 500a ZPO

Die Möglichkeit einer verkürzten Begründung ist nicht auf bestimmte Berufungsgründe beschränkt


Schlagworte: Berufung, Begründungserleichterung
Gesetze:

§ 500a ZPO

GZ 8 Ob 26/14b, 28.04.2014

 

OGH: § 500a ZPO sieht eine Begründungserleichterung für das Berufungsgericht vor; die Möglichkeit einer verkürzten Begründung ist nicht auf bestimmte Berufungsgründe beschränkt. Ob den Anforderungen des § 500a ZPO entsprochen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom OGH im Allgemeinen nicht aufgegriffen werden kann.

 

Die Zusatzbegründung des Berufungsgerichts ist klar nachvollziehbar. Der Vorwurf der Klägerin, das Berufungsgericht habe nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt seiner Begründung zugrunde gelegt und das Ergebnis des Vorverfahrens unberücksichtigt gelassen, ist nicht berechtigt.