14.07.2014 Verfahrensrecht
OGH: Begründungserleichterung nach § 500a ZPO
Die Möglichkeit einer verkürzten Begründung ist nicht auf bestimmte Berufungsgründe beschränkt
Schlagworte: Berufung, Begründungserleichterung
Gesetze:
§ 500a ZPO
GZ 8 Ob 26/14b, 28.04.2014
OGH: § 500a ZPO sieht eine Begründungserleichterung für das Berufungsgericht vor; die Möglichkeit einer verkürzten Begründung ist nicht auf bestimmte Berufungsgründe beschränkt. Ob den Anforderungen des § 500a ZPO entsprochen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom OGH im Allgemeinen nicht aufgegriffen werden kann.
Die Zusatzbegründung des Berufungsgerichts ist klar nachvollziehbar. Der Vorwurf der Klägerin, das Berufungsgericht habe nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt seiner Begründung zugrunde gelegt und das Ergebnis des Vorverfahrens unberücksichtigt gelassen, ist nicht berechtigt.