14.07.2014 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Unmittelbare Anwendbarkeit der subjektiven Voraussetzungen des § 107 Abs 1 ASVG auch in Verfahren nach § 53b ASVG?

Die Rückforderung einer Geldleistung der Unfallversicherung iSd § 53b ASVG, hinsichtlich derer weder in der letztgenannten Bestimmung noch sonst im ASVG eine Sonderregelung enthalten ist, richtet sich nach § 107 ASVG


Schlagworte: Unfallversicherung, Entgeltfortzahlung, Zuschüsse an die Dienstgeber, Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Gesetze:

§ 53b ASVG, § 107 ASVG

GZ 10 ObS 9/14t, 23.04.2014

 

OGH: Nach dem Anwendungsbereich des § 107 ASVG kommen für die Rückforderung alle Geldleistungen in Betracht; wobei diese Bestimmung zB auf Rückforderungen nach dem KBGG [nur] deshalb keine Anwendung findet, weil das KBGG in § 31 eine eigene Rückforderungsbestimmung enthält.

 

Gerade das ist hier jedoch nicht der Fall, weil eine solche in § 53b ASVG fehlt. Daher richtet sich auch die Rückforderung einer Geldleistung der Unfallversicherung gem § 53b ASVG (Zuschuss nach Entgeltfortzahlung), hinsichtlich derer weder in der genannten Bestimmung noch sonst im ASVG eine Sonderregelung (bzw eine Ermächtigung, von § 107 ASVG abweichende Regelungen zu treffen) enthalten ist, nach § 107 ASVG.