OGH: Unmittelbare Anwendbarkeit der subjektiven Voraussetzungen des § 107 Abs 1 ASVG auch in Verfahren nach § 53b ASVG?
Die Rückforderung einer Geldleistung der Unfallversicherung iSd § 53b ASVG, hinsichtlich derer weder in der letztgenannten Bestimmung noch sonst im ASVG eine Sonderregelung enthalten ist, richtet sich nach § 107 ASVG
§ 53b ASVG, § 107 ASVG
GZ 10 ObS 9/14t, 23.04.2014
OGH: Nach dem Anwendungsbereich des § 107 ASVG kommen für die Rückforderung alle Geldleistungen in Betracht; wobei diese Bestimmung zB auf Rückforderungen nach dem KBGG [nur] deshalb keine Anwendung findet, weil das KBGG in § 31 eine eigene Rückforderungsbestimmung enthält.
Gerade das ist hier jedoch nicht der Fall, weil eine solche in § 53b ASVG fehlt. Daher richtet sich auch die Rückforderung einer Geldleistung der Unfallversicherung gem § 53b ASVG (Zuschuss nach Entgeltfortzahlung), hinsichtlich derer weder in der genannten Bestimmung noch sonst im ASVG eine Sonderregelung (bzw eine Ermächtigung, von § 107 ASVG abweichende Regelungen zu treffen) enthalten ist, nach § 107 ASVG.