14.07.2014 Zivilrecht

OGH: Antrag auf Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses

Es kann eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, als Grunddienstbarkeit bestellt werden; das gilt insbesondere auch für das Fruchtgenussrecht; eine solche Verbücherung ist nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern


Schlagworte: Grundbuch, Servitut, Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses
Gesetze:

§§ 472 ff ABGB, § 31 GBG

GZ 5 Ob 40/14i, 23.04.2014

 

OGH: Nach der Rsp des OGH kann eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, als Grunddienstbarkeit bestellt werden. Das gilt insbesondere auch für das Fruchtgenussrecht. Dazu hat der OGH jedoch bereits mehrfach unter Hinweis auf Hofmeister (NZ 1993, 242 [Entscheidungsanmerkung]) klargestellt, dass eine solche Verbücherung nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich ist, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern.

 

Die Rechtsmittelwerber ziehen auch gar nicht in Zweifel, dass das zur Grunddienstbarkeit erweiterte Fruchtgenussrecht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt, dem verpönten Nutzungseigentumsrecht gleichkommt, weil in diesem Fall dem Eigentümer nur das Recht auf die Substanz, dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Guts jedoch als Fruchtgenussberechtigtem dauerhaft das ausschließliche und auch nicht ablösbare Recht auf die Nutzung zustünde. Das soll hier der Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses nur deshalb nicht entgegenstehen, weil mit der Abschreibung eines Trennstücks vom Grundstück 167/2 und dessen Zuschreibung zu dem im Eigentum der Drittantragstellerin stehenden Grundstück 167/3 dem Erst- und der Zweitantragstellerin als Baurechtsberechtigte der dienenden Liegenschaft die Einhaltung des in der Bauordnung vorgesehenen Mindestabstands zur Nachbarliegenschaft ermöglicht werden soll. Damit ist aber nur das Motiv für die von den Revisionrekurswerbern gewählte Konstruktion angesprochen, das aber keinen Anlass geben kann, von der stRsp des OGH abzugehen.